gemäss dessen Angaben vorbesprochen hatten, muss angenommen werden, dass auch der Inhalt der «Notizen» des Zeugen durch die Straf- und Zivilklägerin beeinflusst wurde. Abgesehen davon ist es – wie bereits ausgeführt – schlicht unwahrscheinlich, dass ein Schlagen mit einem Gürtel lediglich zu einem blauen Fleck von der Grösse von ca. 5 cm geführt hätte und nicht zu sichtbaren, roten, geschwollenen Striemen. Die Zeugin K.________ schliesslich,