40 Z. 170 f.). Erst nachdem er seine Notizen konsultiert hatte, gab er zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, der Fleck sei ihr durch den Beschuldigten durch einen Schlag mit ihrem [sic!] Gürtel zugefügt worden (pag. 40 Z. 176 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge und die Straf- und Zivilklägerin die Einvernahme von J.________ gemäss dessen Angaben vorbesprochen hatten, muss angenommen werden, dass auch der Inhalt der «Notizen» des Zeugen durch die Straf- und Zivilklägerin beeinflusst wurde.