68 Z. 111 ff.). Hinzu kommt, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin betreffend die (nicht vorhandenen) Verletzungsfolgen des Schlagens mit dem Gürtel unglaubhaft sind – sollte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, mit dem Gürtel mehrmals und heftig gegen die Beine und den Oberarm geschlagen haben (vgl. beispielhaft pag. 110 Z. 179 ff. und Z. 183 ff.), so kann nicht angenommen werden, dass daraus lediglich ein blauer Fleck am Oberarm resultiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl an den Beinen als auch am Oberarm mehrere, typische, rote und geschwollene Striemen davon getragen hätte.