Dies hätte der Straf- und Zivilklägerin als eindrücklicher Moment jedoch gerade in Erinnerung bleiben müssen. Ausserdem ist zu erwähnen, dass das angebliche Schlagen mit einem Gürtel, wie es die Straf- und Zivilklägerin schilderte, sehr schmerzhaft gewesen wäre, die Straf- und Zivilklägerin aber bei keiner Gelegenheit ein Schmerzempfinden erwähnte. Sie gab lediglich zu Protokoll, sie habe geweint weil sie über das Verhalten des Beschuldigten schockiert gewesen sei und sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte werde mit dem Gürtel gegen ihren Kopf schlagen (pag. 68 Z. 111 ff.).