63 Z. 199 ff.). Und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Beschuldigte habe sie mehrmals mit dem Gürtel auf den Arm und das Bein geschlagen (pag. 109 Z. 152 ff. und pag. 110 Z. 183 ff.). Im Übrigen konnte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 auch nicht erklären, ob der Beschuldigte den Gürtel getragen und ausgezogen oder ob er ihn zwecks Schlagens irgendwo geholt habe (vgl. pag. 110 Z. 162 ff.). Dies hätte der Straf- und Zivilklägerin als eindrücklicher Moment jedoch gerade in Erinnerung bleiben müssen.