Und andererseits konnte die Straf- und Zivilklägerin selber nicht nachvollziehbar erklären, wie der Beschuldigte ihr die Leggins und Unterhose runter gerissen haben soll, während er zwischen ihren Knien gekniet sein soll. Beides spricht dafür, dass die Vergewaltigung, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert, nicht stattgefunden hat. Weiter sind die von der Straf- und Zivilklägerin gemachten Aussagen betreffend das angebliche Schlagen mit dem Gürtel nicht konstant und teilweise widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft.