eine Vergewaltigung, welche in der Art, wie sie die Straf- und Zivilklägerin schilderte, ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellt, mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits anlässlich der Anzeigeerstattung vom 19. August 2014 oder aber spätestens im Rahmen der erst rund eineinhalb Monate später stattfindenden ersten Einvernahme vom 1. Oktober 2014 erwähnt hätte, hätte eine solche denn tatsächlich stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Vorgeschichte sehr detailliert und genau sind, das eigentliche Kerngeschehen betreffend jedoch flach, detailarm und karg.