und dem anlässlich der Anzeigeerstattung in Kopie abgegebenen Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 hervor (pag. 4 ff.). Erst in der zweiten Einvernahme vom 7. Oktober 2014 schilderte die Straf- und Zivilklägerin dann erstmals, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden (pag. 66 Z. 39 und pag. 68 Z. 127 ff.). Entsprechend wurde der polizeiliche Rapport erst mit Nachtrag vom 3. Dezember 2014 mit dem Tatbestand der Vergewaltigung und demjenigen der sexuellen Nötigung ergänzt (pag. 15 f.). Es lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Vorwurf der Vergewaltigung noch «nachzudoppeln» versuchte, zumal davon auszugehen ist, dass sie