16 Zunächst hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ersten Einvernahme vom 1. Oktober 2014 von häuslicher Gewalt und «Psychoterror» sprach (vgl. beispielhaft pag. 60 Z. 42 ff. und pag. 62 Z. 150 ff.), die angebliche Vergewaltigung jedoch nur in einem Nebensatz erwähnte (vgl. pag. 59 ff. bzw. pag. 60 Z. 48 f.). Nichts anderes geht auch aus dem Polizeirapport vom 20. August 2014 (pag. 2 ff.) und dem anlässlich der Anzeigeerstattung in Kopie abgegebenen Schreiben an die Fremdenpolizei vom 7. August 2014 hervor (pag. 4