70 Z. 230 f.). Es ist jedoch aktenkundig, dass die Straf- und Zivilklägerin auch wegen bloss kleinen Verletzungen und/oder gesundheitlichen Problemen einen Arzt zu konsultieren pflegt (vgl. ihre eigenen Schilderungen, wonach sie sich wegen einer eingetretenen Glasscherbe auf den City-Notfall begab, pag. 84) und auch, dass sie sich durch sämtliche Ärzte, welche sie im Zusammenhang mit ihren durch die Eheprobleme hervorgerufenen gesundheitlichen Problemen aufsuchte, Atteste ausstellen liess (vgl. pag.