in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 474) – auch den Verlauf des Folgetages nach der angeblichen Vergewaltigung zumindest grob beschreiben können müssen, zumal gravierende Erlebnisse eher im Gedächtnis haften bleiben als unspektakuläre. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin wiederholt zu Protokoll, weder nach der angeblichen Vergewaltigung noch nach dem angeblichen Schlagen mit dem Gürtel einen Arzt konsultiert zu haben (vgl. pag. 69 Z. 198 ff., pag. 70 Z. 230 f.).