Wir haben auch nicht darüber geredet.»). Es handelte sich jedoch bei der angeblichen Vergewaltigung gemäss den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin um ein singuläres Ereignis, welches bei ihr auch irgendeine Erinnerung betreffend den Tag danach hätte hinterlassen müssen. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin Monate später diverse, in diesem Kontext eher unwichtige Begebenheiten detailliert schildern konnte (vgl. ihre schriftliche Zusammenstellung ab pag. 80 ff.). Umso mehr hätte sie – entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.