Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass die Straf- und Zivilklägerin sich auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 nicht an den Folgetag zu erinnern vermochte, jedoch zu wissen glaubt, sich schlecht gefühlt zu haben (vgl. pag. 118 Z. 463 ff.: «Ich erinnere mich nicht mehr an den Sonntag. Wir schliefen im gleichen Bett, erwachten nebeneinander. Wahrscheinlich nichts Grosses. Ich fühlte mich schlecht. Ich ging am Montag einfach wieder arbeiten. Wir haben auch nicht darüber geredet.»).