15 nern, was sie am nächsten Tag, einem Sonntag, gemacht hätten. Am Montag sei sie dann aber wieder normal zur Arbeit gegangen (pag. 70). Wenn der von ihr behauptete sexuelle Übergriff tatsächlich erfolgt wäre, dürfte doch von der Privatklägerin erwartet werden, dass auch die Stunden und das konkrete Geschehen nachher noch aus der Erinnerung abgerufen werden können. Dass sie aber nicht einmal mehr weiss, wie sie dann den Sonntag verbracht haben, erscheint nicht nachvollziehbar.»