Gerade diese letzte Aussage erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Frage, inwieweit sich die Privatklägerin am 27.04.2013 erkennbar gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt hatte, sofern ein solcher überhaupt erfolgte, mehr als nur merkwürdig. - Gleiches gilt für ihre Aussage, wonach sie nach dem sexuellen Übergriff die Nacht zusammen im Bett verbracht hätten (pag. 69), es habe sich dann wieder normalisiert. Sie könne sich nicht erin-