Das von Rechtsanwalt D.________ vorgebrachte Argument, wonach es menschlich und verständlich sei, dass die Straf- und Zivilklägerin über das Scheitern ihrer Ehe, in welche sie so viel Hoffnung und Energie investiert habe, enttäuscht gewesen sei (vgl. dazu pag. 474), mag zwar zutreffen, rechtfertigt für sich allein jedoch selbstredend nicht die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs. Weiter hielt die Vorinstanz die Rahmengeschehnisse betreffend Folgendes fest (pag. 378, S. 32 Entscheidbegründung): «[…]