In einem Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ und denjenigen des stv. Generalstaatsanwaltes zwar insofern zuzustimmen ist, als dass es kein Normverhalten von Vergewaltigungsopfern gibt – aus der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin erst sehr viel später, nach dem definitiven Scheitern der Ehe, Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete, kann mit anderen Worten nicht geschlossen werden, sie habe die strafrechtlichen Vorwürfe frei erfunden (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ und von stv. Generalstaatsanwalt I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 473 f. und pag. 485 bzw. pag.