Insbesondere dürfte K.________, welche gemäss eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum nur wenig Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin hatte, primär mit ihrer eigenen Krebserkrankung beschäftigt gewesen sein (vgl. pag. 45 Z. 23 ff., pag. 47 Z. 115, pag. 54 Z.98 f. und pag. 55 Z. 163 ff.) und es ist zumindest fraglich, ob sie im Herbst 2014 angebliche