Entgegen den Ausreden der Straf- und Zivilklägerin ging es ihr somit nicht darum, den Aufwand für die Zeugen möglichst gering zu halten, sondern wohl vielmehr darum, ihre eigenen Aussagen mit den selbst verfassten Zeugenberichten zu untermauern bzw. den eigenen Aussagen damit mehr Gewicht zu verleihen. Dies gab im Übrigen auch die enge Freundin der Straf- und Zivilklägerin und Zeugin K.________ so zu Protokoll (vgl. pag. 46 Z. 54 f.): «Ich denke, dass sie dies verfasst hat, nachdem sie das erste Mal bei der Polizei war und Aussagen gemacht hat. Es kann aber auch sein, dass es vorher erfasst wurde. Ich kann es gerade nicht sagen. Ich denke sie hat sich überlegt, dass sie so mehr