Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Aufwand für das Verfassen einiger weniger Zeilen in Grenzen hält. Ausserdem muss der Straf- und Zivilklägerin bewusst gewesen sein, dass die von ihr verfassten Berichte Zeugenbefragungen bzw. mit anderen Worten grösseren Aufwand für die Betroffenen nach sich ziehen werden. Entgegen den Ausreden der Straf- und Zivilklägerin ging es ihr somit nicht darum, den Aufwand für die Zeugen möglichst gering zu halten, sondern wohl vielmehr darum, ihre eigenen Aussagen mit den selbst verfassten Zeugenberichten zu untermauern bzw. den eigenen Aussagen damit mehr Gewicht zu verleihen.