, J.________ und K.________ (pag. 24, 35 und 43) hält die Kammer schliesslich ergänzend fest, dass es für die Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes gewesen wäre, die fraglichen Schreiben als von ihr verfasst zu bezeichnen und damit von Anfang an Klarheit über die Urheberschafft zu schaffen. So hätte sie diese beispielsweise mit den Worten «Im Auftrag von … verfasse ich den nachstehenden Bericht» oder mit einer ähnlichen Formulierung beginnen können. Angesprochen darauf, dass sie die Erklärungen selber verfasst habe, gab die Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Folgendes zu Protokoll (pag. 109 Z. 127 ff.