4, Beginn). Die Vorinstanz hielt sodann nach Meinung der Kammer zu Recht fest, dass der Inhalt des an die US-Botschaft weitergeleiteten Schreibens vom 5. September 2014 absichtlich tendenziös verfasst wurde und es bleibt kein Zweifel, welche Botschaft die Straf- und Zivilklägerin den amerikanischen Behörden überbringen wollte – ganz offensichtlich wollte sie den Beschuldigten insofern anschwärzen, als sie ihn beschuldigte, er habe versuchen wollen, illegal ein Visum für die USA zu erhalten (vgl. pag. 101 ff.). Betreffend die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Erklärungen der Zeugen L.________, J.________ und K.________ (pag.