464 Z. 63 ff. und Z. 79 ff.]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass jemand, der so malträtiert wurde, wie dies die Straf- und Zivilklägerin geltend macht, eher Genugtuung und nicht Sorge empfinden dürfte, wenn der angebliche Peiniger auf der Strasse übernachten muss, bzw. zumindest Gleichgültigkeit empfinden würde. Unglaubhaft sind sodann auch die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie nach dem Auszug des Beschuldigten drei bis vier Wochen habe Kraft sammeln müssen, um schliesslich am 19. August 2014 Anzeige erstatten zu können (vgl. pag. 117 Z. 425 ff.); dies überzeugt deshalb nicht, weil die Straf- und Zivilklägerin offenbar bereits drei Tage vor dem Auszug