Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch Widersprüche finden lassen. Ambivalenz zeigt sich beispielsweise insofern, als die Straf- und Zivilklägerin ausführte, sie habe den Beschuldigten nach dessen Auszug am 21. Juli 2014 gebeten, ihr mitzuteilen, ob er eine Bleibe habe sowie wo und bei wem er im Moment wohne, damit sie sich nicht sorgen müsse, dass er irgendwo auf der Strasse oder in einem Park übernachten müsse (vgl. das Schreiben vom 7. August 2014 an die Fremdenpolizei [pag. 5] sowie die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 464 Z. 63 ff.