Es erstaunt denn auch nicht, dass die Privatklägerin konstant aussagte und – mit Ausnahme des Datums des behaupteten sexuellen Übergriffs – auch keine krassen Widersprüche erkennbar sind. Mit welcher Konsequenz sie dabei den von ihr eingeschlagenen Weg verfolgte wird deutlich, indem die Privatklägerin in allen schriftlichen Aufzeichnungen, Erklärungen und Aussagen bis zur letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff immer vom 04.05.2013 als Ereignisdatum sprach.