Bei den anschliessenden Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwältin und das Gericht gab sie dann im Wesentlichen wieder, was sie bereits schriftlich nicht etwa nur für sich, sondern nicht zuletzt auch für die Zeugen L.________, J.________ und K.________, festgehalten hatte. Es erstaunt denn auch nicht, dass die Privatklägerin konstant aussagte und – mit Ausnahme des Datums des behaupteten sexuellen Übergriffs – auch keine krassen Widersprüche erkennbar sind.