Noch bevor die Privatklägerin die Polizei aufsuchte, hielt sie in einer Vielzahl von undatierten schriftlichen Aufzeichnungen wiederholt und detailliert fest, was aus ihrer subjektiven Wahrnehmung alles vorgefallen war. Bei den anschliessenden Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwältin und das Gericht gab sie dann im Wesentlichen wieder, was sie bereits schriftlich nicht etwa nur für sich, sondern nicht zuletzt auch für die Zeugen L.________, J.________ und K.________, festgehalten hatte.