Andererseits werden diese Realitätskennzeichen durch andere Umstände, wie z.B. die Geburtsstunde der Aussage, relativiert. So suchte die Privatklägerin nicht etwa im Anschluss an den von ihr behaupteten sexuellen Übergriff vom 27.04.2013 die Polizei auf und machte Aussagen, sondern erst fast anderthalb Jahre später. Als die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Befragung am 01.10.2014 in einer offen Frage aufgefordert wurde, zu schildern, um was es gehe, behauptete sie nicht etwa als erstes, sie sei von A.________ vergewaltigt worden, sondern erzählte von der schlechten Behandlung durch ihren Ehemann. Er habe sie beleidigt, bedroht und gedemütigt.