Es liegt auf der Hand, dass durch die Fülle von Aussagen und Aufzeichnungen Ungewöhnlichkeiten erkennbar werden, die als Realitätskennzeichen bezeichnet werden könnten. Diese alleine sprechen jedoch nach Meinung des Gerichts nicht für die Glaubhaftigkeit der konkreten Behauptungen. Einerseits finden sich nämlich Realitätskennzeichen praktisch in allen Fällen, in denen, wie vorliegend, viele Befragungen durchgeführt wurden. Andererseits werden diese Realitätskennzeichen durch andere Umstände, wie z.B. die Geburtsstunde der Aussage, relativiert.