S. 35 f. Entscheidbegründung). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Folgendes fest (pag. 376 f., S. 30 f. Entscheidbegründung): «[…] - Die Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerin wiesen in ihren mündlichen Parteivorträgen auf eine Vielzahl von Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin hin, durch die ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit gewinnen würden.