Die Kammer erachtet dies jedoch als nachgeschobene Ausrede, mit welcher die Zeugin die Sachverhaltsvariante der Straf- und Zivilklägerin zu stützen versuchte. Auch L.________ gab im Übrigen zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr erst lange nach der Vergewaltigung davon erzählt (vgl. pag. 27 Z. 85 ff.). Soweit von Belang werden die Aussagen der Zeugen J.________, K.________ und L.________ zum Rahmen- und zum Kerngeschehen direkt im Zusammenhang mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin gewürdigt. Betreffend die Zeugen M.________, N.________ und O.________ hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese keine sachverhaltsrelevanten Angaben machen konnten (vgl. pag. 381 f.,