Nach Auffassung der Kammer ist schwer vorstellbar, dass die Zeugin gegenüber der Polizei die eben erwähnten Äusserungen – insbesondere mit dieser Wortwahl – gemacht hätte, wenn sie von der inhaltlichen Richtigkeit der Schilderungen ihrer Arbeitskollegin überzeugt gewesen wäre. Später gab die Zeugin dann zwar gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie habe nicht aussagen wollen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 26 Z. 32 ff.). Die Kammer erachtet dies jedoch als nachgeschobene Ausrede, mit welcher die Zeugin die Sachverhaltsvariante der Straf- und Zivilklägerin zu stützen versuchte.