_, weist die Kammer zunächst auf den polizeilichen Nachtrag vom 3. Dezember 2014 hin, wonach L.________ am 4. November 2014 telefonisch kontaktiert worden sei und angegeben habe, sie habe die Schnauze voll von diesem «Gstürm», welches nun bereits seit 1 ½ Jahren andaure, es reiche ihr langsam, sie wolle nichts mehr damit zu tun habe und sei entsprechend nicht bereit, Angaben zu machen (vgl. pag. 17). Nach Auffassung der Kammer ist schwer vorstellbar, dass die Zeugin gegenüber der Polizei die eben erwähnten Äusserungen – insbesondere mit dieser Wortwahl – gemacht hätte, wenn sie von der inhaltlichen Richtigkeit der Schilderungen ihrer Arbeitskollegin überzeugt gewesen wäre.