11 In Bezug auf die Zeugin L.________, weist die Kammer zunächst auf den polizeilichen Nachtrag vom 3. Dezember 2014 hin, wonach L.________ am 4. November 2014 telefonisch kontaktiert worden sei und angegeben habe, sie habe die Schnauze voll von diesem «Gstürm», welches nun bereits seit 1 ½ Jahren andaure, es reiche ihr langsam, sie wolle nichts mehr damit zu tun habe und sei entsprechend nicht bereit, Angaben zu machen (vgl. pag.