Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab K.________ dann zwar in der Einvernahme vom 3. Juli 2015 von ihren ersten Aussagen abweichend zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr bereits im «Winter 2014» alles erzählt (pag. 53 Z. 75 f.), wobei davon auszugehen ist, dass sie mit «Winter 2014» die Zeit von Januar bis März 2014 meinte. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Zeugin ihre Aussagen im Nachhinein zu Gunsten ihrer Freundin abzuändern versuchte, wohingegen ihre ursprünglichen Angaben, wonach die Strafund Zivilklägerin sie im Sommer 2014 informierte, glaubhaft sind.