__ gab ihrerseits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2014 zunächst an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr im Sommer 2014, als sie gemerkt habe, dass ihre Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei, von der Vergewaltigung erzählt (pag. 46 Z. 93 ff.) – demnach hätte die Straf- und Zivilklägerin ihre Freundin im selben Zeitraum informiert, wie der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung auszog (am 21. Juli 2014) und wie die Anzeigeerstattung erfolgte (am 19. August 2014). Dies wiederum legt den Verdacht nahe, die Strafund Zivilklägerin habe die Zeugin mit Blick auf eine allfällige bevorstehende Zeugenaussage gezielt informiert. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab K._____