Diese Aussagen tätigte er jedoch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Besuch der Straf- und Zivilklägerin am Wochenende vom 3./4. Mai 2013. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen J.________ geht die Kammer somit entgegen den Behauptungen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu pag. 73 Z. 39 ff.) davon aus, dass diese ihrem Cousin nicht schon am 3./4. Mai 2013, sondern erst später von der angeblichen Vergewaltigung erzählte. Die Zeugin K.________ gab ihrerseits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2014 zunächst an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr im Sommer 2014, als sie gemerkt habe, dass ihre Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei, von der Vergewaltigung erzählt (pag.