39 Z. 102 ff.). Es ist anzunehmen, dass er eine allfällige Vergewaltigung, welche nur eine Woche vor dem Besuch seiner Cousine stattgefunden hätte, spätestens in diesem Zusammenhang erwähnt hätte. In der Folge erzählte der Zeuge dann von «Beziehungs-Episoden», welche die Straf- und Zivilklägerin ihm geschildert habe; in diesem Zusammenhang erwähnte er ein Schlagen mit einem Kissen auf den Kopf sowie ein Würgen (pag. 39 Z. 108 ff.) und gegen Ende seiner Schilderungen schliesslich auch noch eine Vergewaltigung (pag. 39 Z. 121 ff.). Diese Aussagen tätigte er jedoch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Besuch der Straf- und Zivilklägerin am Wochenende vom 3./4. Mai