380, S. 34 Entscheidbegründung). Hätte die Straf- und Zivilklägerin ihrem Cousin bereits anlässlich ihres Besuchs vom 3./4. Mai 2013 von der angeblichen Vergewaltigung erzählt, so wäre dies dem Zeugen mit Sicherheit als prägnante Neuigkeit in Erinnerung geblieben. Auch gab J.________ zu Protokoll, er und seine Freundin hätten angesichts der «Sachen, welche bereits passiert seien», Angst gehabt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach deren Rückkehr in die eheliche Wohnung bedrohen und gewalttätig werden könnte (pag. 39 Z. 102 ff.).