10 Dies wirft ebenfalls Fragen auf bzw. begründet den Verdacht, die Straf- und Zivilklägerin habe im Hinblick auf ihre polizeiliche Einvernahme durch das Einreichen der Zeugenberichte ihren eigenen Aussagen mehr Gewicht verleihen wollen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 375, S. 29 Entscheidbegründung).