Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin die Erklärungen – unter der Prämisse, dass die darauf vermerkten Datierungen stimmen –, in der Zeit zwischen der Anzeigeerstattung vom 19. August 2014 und der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 erstellte. Eingereicht hat die Straf- und Zivilklägerin die Erklärungen dann wohl zusammen mit ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den Vorkommnissen anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 oder anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 (vgl. pag. 66 Z. 47 ff. bzw. pag. 74 Z. 62 ff.).