475), vermag daran nichts zu ändern; es handelt sich nämlich bei den drei Zeugen um den Cousin, die beste Freundin sowie eine enge Arbeitskollegin der Straf- und Zivilklägerin – dass diese drei Personen der Strafund Zivilklägerin helfen wollten und bereit waren, die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Erklärungen wie von ihr gewollt zu unterzeichnen, erstaunt nicht. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin die Erklärungen – unter der Prämisse, dass die darauf vermerkten Datierungen stimmen –, in der Zeit zwischen der Anzeigeerstattung vom 19. August 2014 und der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 erstellte.