35) bzw. 5. September 2014 (pag. 43) unterzeichneten Erklärungen nach Auffassung kein Beweiswert zukommen, zumal die Erklärungen zugegebenermassen nicht etwa durch die Zeugen, sondern vielmehr durch die Straf- und Zivilklägerin selber verfasst wurden. Dass die Zeugen gemäss deren Angaben in den Einvernahmen damit einverstanden waren, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Namen die Erklärungen verfasste und dass sie diese auch unterzeichneten (vgl. dazu die Argumentation von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 475), vermag daran nichts zu ändern;