lung vom 22. März 2016 eingereicht (vgl. pag. 287 und pag. 294 Z. 18 ff.), was die Frage aufwirft, weshalb das mutmassliche Beweismittel nicht schon früher ins Recht gelegt wurde. Der Schluss, eine allfällige Zeugenbefragung der Coucousine hätte aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin allenfalls ein unerwünschtes Ergebnis hervorgebracht, weswegen man sich damit begnügte, einzig einen E-Mail- Ausdruck einzureichen, ist zumindest nicht völlig abwegig. Weiter kann nach Auffassung der Kammer den von den Zeugen L.________, J.________ und K.________ am 1. September 2014 (pag. 24), bzw. 3. September 2014 (pag. 35) bzw. 5. September 2014 (pag.