Angesichts der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin die angebliche Vergewaltigung sehr ausführlich schriftlich dokumentierte, der Polizei gleich mehrere Belastungszeugen nannte, welche ihrer Einschätzung nach kompromittierende Aussagen machen konnten, und diese insbesondere auch gleich von ihr erstellte schriftliche Zeugenberichte unterzeichnen liess, erstaunt es doch sehr, dass sie den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ausgerechnet ihre Coucousine nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt erwähnte. Auch wurde die E-Mail schon am 30. April 2015 ausgedruckt, jedoch erst rund ein Jahr später in der erstinstanzlichen Hauptverhand-