Gemäss dem Inhalt der besagten E-Mail wusste die Coucousine bereits am 9. Januar 2014 über die angebliche Vergewaltigung Bescheid. Damit wäre sie die einzige Zeugin gewesen, welche hätte bezeugen können, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber die angebliche Vergewaltigung schon viel früher bzw. nicht kurz vor der Anzeigeerstattung erwähnt hatte (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.