9 der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 481). Sie sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu würdigen. Betreffend die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. März 2016 eingereichte E-Mail der Coucousine der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Januar 2014 (vgl. pag. 310), hält die Kammer weiter fest: Gemäss dem Inhalt der besagten E-Mail wusste die Coucousine bereits am 9. Januar 2014 über die angebliche Vergewaltigung Bescheid.