Es lässt sich demgegenüber nicht daraus schliessen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vorgängig vergewaltigt hatte. Was die Berichte, Aufzeichnungen und Schreiben der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass es sich dabei nicht um objektive Beweismittel handelt, zumal sie nicht etwa im Sinne von laufend nachgeführten Tagebucheinträgen erstellt wurden, sondern vielmehr nachträglich, bzw. erst nach der Trennung Ende Juli 2014, verfasst wurden (vgl. pag. 376, S. 30 Entscheidbegründung; vgl. dazu auch die Ausführungen