Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, was den Beschuldigten veranlasst haben könnte, sich am 23. Mai 2013 bei der Straf- und Zivilklägerin zu entschuldigen, lässt sich zwar nicht mit absoluter Sicherheit beantworten, sicher waren jedoch die vom Beschuldigten selber geschilderten, sich wiederholenden, äusserst heftigen verbalen Streitereien und Beleidigungen bereits Grund genug, sich bei seiner Ehefrau zu entschuldigen. Es lässt sich demgegenüber nicht daraus schliessen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vorgängig vergewaltigt hatte.