375, S. 29 Entscheidbegründung). Hinzu kommt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Zeit gemäss ihren eigenen Aussagen vor dem Beschuldigten in körperlicher Hinsicht geekelt haben will (vgl. beispielhaft pag. 291 Z. 20 ff.). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, was den Beschuldigten veranlasst haben könnte, sich am 23. Mai 2013 bei der Straf- und Zivilklägerin zu entschuldigen, lässt sich zwar nicht mit absoluter Sicherheit beantworten, sicher waren jedoch die vom Beschuldigten selber geschilderten, sich wiederholenden, äusserst heftigen verbalen Streitereien und Beleidigungen bereits Grund genug, sich bei seiner Ehefrau zu entschuldigen.